Post by Thomas MüllerMoin,
ich suche gerade nach Informationen zum Prüfungsinhalt (Theorie und
Praxis) des SSS [...]
Die Inhalte der theoretischen Prüfung sind in der Anlage 1 zu den
Durchführungsrichtlinien der Sportseeschifferscheinverordnung
festgeschrieben, die der Praktischen in der Anlage 2.
Post by Thomas Müllerinsbesondere im Vergleich zum SKS.
Wer braucht denn so etwas?
Gruß - Matthias
Anlage 1:
Die theoretische Prüfung nach Nummer 4.1 der Durchführungsrichtlinien
umfasst folgende Teilprüfungsfächer:
1 Teilprüfungsfach Navigation (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
1.1 Gebrauch und Berichtigung von Seekarten und weiterer nautischer
Veröffentlichungen unter Berücksichtigung von Kapitel V des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See(SOLAS)
1.2 Kurs- und Peilungsverwandlung
1.3 Terrestrische Schiffsortsbestimmung einschließlich Wegpunktnavigation
1.4 Stromnavigation
1.5 Terrestrische Kompasskontrolle
1.6 Gezeitenkunde
1.6.1 Aufbau und Gebrauch von- Gezeitentafeln und Gezeitenstromatlanten
1.6.2 Lotungsbeschickung
1.6.3 Passieren einer Barre, Trockenfallen
1.7 Elektronische Navigation
1.7.1 Satellitengestütztes Funknavigationsverfahren (z. B. GPS):
Anwendungsmöglichkeiten und Zuverlässigkeit
1.7.2 Radar: Darstellungsarten, Störungen des Radarbildes,
Radarreflektoren, Racon
1.7.3 Zusammenwirken elektronischer Navigationsgeräte (NMEA
Schnittstelle), Möglichkeiten und Risiken
1.7.4 Elektronischer Kartenplotter, elektronische Seekarte (ECDIS =
Electronic Chart Display and Information System)
1.7.5 Aufbau und Gebrauch des automatischen Identifizierungssystems AIS
2 Teilprüfungsfach Schifffahrtsrecht (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
2.1 Allgemeines
2.1.1 Schiffspapiere
2.1.2 Logbuchführung
2.1.3 Ausrüstungspflicht (Seekarten, Seebücher und navigatorische und
sonstige Sicherheitsausrüstung)
2.1.4 Besetzung des Schiffes
2.2 Seeverkehrsrecht
2.2.1 Kollisionsverhütungsregeln (KVR) in der jeweils geltenden Fassung
einschließlich Radarplotten
2.2.2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung
(§§ 1 bis 35, § 37) und nationale Ergänzungsvorschriften soweit die
Sportschifffahrt betroffen ist; Hinweis auf nationale
Ergänzungsvorschriften anderer Staaten zu den KVR
2.3 Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
2.4 Seeunfalluntersuchung (BSU, Seeämter)
2.5 Umweltschutz (MARPOL-Übereinkommen: Sondergebiete, Protokoll 1;
Helsinki-Übereinkommen)
2.6 Die Verantwortung des Schiffsführers für Schiff und Besatzung,
Rechtsstellung von Schiff und Besatzung in ausländischen Häfen
2.6.1 verkehrsrechtlich einschließlich Schiffsführung und Wachdienst
2.6.2 strafrechtlich
2.6.3 zivilrechtlich
2.7 Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
2.8 Seenot- und Sicherheitsfunkdienst
3 Teilprüfungsfach Wetterkunde (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
3.1 Allgemeine Begriffe aus der Wetterkunde
3.2 Wolkenformen
3.3 Druckgebilde
3.4 Regionale Wettererscheinungen (Mistral, Bora usw.)
3.5 Auswerten von Seewetterberichten/Wetterfax/Wetterkarten
3.6 Wichtige Wetterregeln
3.7 Nebel
3.8 Seegang
3.9 Meteorologische Begriffe und Messgeräte
4 Teilprüfungsfach Seemannschaft (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
4.1 Die Yacht (Konstruktion, Bau, ggf. Rigg und Ausrüstung)
4.2 Seetüchtigkeit
4.3 Stabilität
4.4 Schwimmfähigkeit (Auftrieb, Verschlusszustand, Seeschlag,
Wassereinbruch)
4.5 Organisation an Bord
4.6 Sicherheitsausrüstung einschließlich Funk (Anwendung und Gebrauch)
4.7 Sicherheitsdienst (Sicherheitsrolle, Brandabwehr und Leckabwehr)
4.8 Notfallmaßnahmen bei Havarie, Kollision, Seenot, Mensch-über-Bord
4.9 Hilfeleistung; Suche und Rettung im Seenotfall
4.10 Maßnahmen bei Unfällen und Unterkühlung: Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Erstbehandlung, funkärztliche Beratung
4.11 Manövrierkunde (unter Segel und unter Motor)
4.12 Ankermanöver
4.13 Manövrierverhalten von Seeschiffen (Einschätzen von. Drehkreisen,
Stoppstrecken, Voraussicht)
4.14 Fahren in schwerem Wetter